FAQ

Wie setzen sich Kreditkartengebühren zusammen?

Wenn ein Kunde mit einer Kreditkarte bezahlt, sind mehrere Parteien beteiligt, die jeweils einen Teil der Gebühren erhalten. Diese Gebühren setzen sich aus drei Hauptbestandteilen zusammen:

  1. Interchange Fee (IC Fee) – geht an die Bank des Kunden (Issuer).
  2. Scheme Fee – geht an das Kreditkarten-Netzwerk (z. B. Visa, Mastercard).
  3. Acquiring Fee – geht an den Zahlungsdienstleister (Acquirer).

Jede dieser Gebühren trägt dazu bei, dass die Transaktion sicher und schnell abgewickelt wird.

 

1. Interchange Fee (IC Fee) – Gebühr für die Bank des Kunden (Issuer)

Die Interchange Fee wird von der Bank des Kunden (also der Bank, die die Kreditkarte herausgegeben hat) erhoben. Sie ist sozusagen eine Art „Gebühr für die Nutzung der Kreditkarte“ und wird vom Händler gezahlt.

Was beeinflusst die Höhe der Interchange Fee? Die genaue Höhe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Kartentyp: Debitkarten haben meist niedrigere Gebühren als Kreditkarten. Firmenkarten sind teurer als Privatkarten.
  • Zahlungsart: Online-Zahlungen haben oft höhere Gebühren als Zahlungen mit Chip & PIN.
  • Herkunftsland der Karte: Wenn eine Kreditkarte aus einem Nicht-EU-Land kommt, sind die Gebühren oft höher.

Typische Interchange-Gebühren (in der EU reguliert):

  • Debitkarte (z. B. Visa Debit, Mastercard Debit): ca. 0,2 %
  • Kreditkarte (z. B. Visa Credit, Mastercard Credit): ca. 0,3 %
  • Firmenkarten / Businesskarten: oft über 1 %

Beispiel: Ein Kunde bezahlt mit seiner Visa-Kreditkarte 100 € in deinem Geschäft. Die Interchange Fee beträgt 0,30 % → also 0,30 € gehen an die Bank des Kunden.

 

2. Scheme Fee – Gebühr für das Kreditkarten-Netzwerk (Visa, Mastercard & Co.)

Die Scheme Fee ist die Gebühr, die das Kreditkarten-Netzwerk (Visa, Mastercard, Amex etc.) für die Nutzung ihres Systems verlangt. Diese Gebühr wird vom Acquirer an das Scheme weitergegeben und dann an den Händler verrechnet.

Was beeinflusst die Höhe der Scheme Fee?

  • Kartentyp: Business-Karten sind teurer als Privatkarten.
  • Region der Transaktion: Zahlungen innerhalb Europas sind günstiger als internationale Zahlungen.
  • Zahlungsart: Online-Transaktionen sind oft teurer als physische Zahlungen.

Typische Scheme-Gebühren:

  • Visa & Mastercard: 0,05 % – 0,30 %

Beispiel: Visa verlangt eine Scheme Fee von 0,10 % → Bei einer Zahlung von 100 € beträgt die Scheme Fee 0,10 €.

 

3. Acquiring Fee – Gebühr für den Zahlungsdienstleister (Acquirer)

Die Acquiring Fee ist die Gebühr, die der Acquirer (z. B. Worldline, Nexi, Unzer, Payone) für die Abwicklung der Zahlung verlangt. Der Acquirer ist derjenige, der das Geld von der Bank des Kunden einzieht und an den Händler weiterleitet.

Was beeinflusst die Höhe der Acquiring Fee?

  • Umsatzvolumen des Händlers: Je mehr Umsatz, desto bessere Konditionen.
  • Branche: Risikoreiche Branchen (z. B. Reiseanbieter, Online-Gaming) zahlen höhere Gebühren.
  • Zahlungsart: Online-Zahlungen sind oft teurer als Kartenzahlungen im Geschäft.

Typische Acquiring-Gebühren:

  • Zwischen 0,1 % und 1 %, abhängig vom Anbieter und der Vertragsart.

Beispiel: Der Acquirer verlangt eine Gebühr von 0,20 % → Bei 100 € Umsatz sind das 0,20 €.

Wie setzen sich die Gesamtkosten zusammen?

Die gesamte Kreditkartengebühr für den Händler ist die Summe aus:

Interchange Fee + Scheme Fee + Acquiring Fee

Beispielrechnung für eine Visa-Kreditkartenzahlung von 100 €:

  • Interchange Fee (0,30 %): 0,30 €
  • Scheme Fee (0,10 %): 0,10 €
  • Acquiring Fee (0,20 %): 0,20 €
  • Gesamtkosten für den Händler: 0,60 € (0,60 % vom Umsatz)

Was ist der Unterschied zwischen „Interchange++“ und „Blended Fee“?

Es gibt zwei Arten, wie Händler ihre Kreditkartengebühren zahlen können:

A) Interchange++ (IC++) – Transparente Abrechnung

  • Alle drei Gebühren (IC Fee, Scheme Fee, Acquiring Fee) werden separat ausgewiesen.
  • Die Kosten hängen von der genauen Karte und Transaktionsart ab.
  • Vorteil: Mehr Transparenz – man sieht genau, wofür man bezahlt.
  • Nachteil: Schwankende Kosten – je nach Kartentyp kann es teurer oder günstiger sein.

Wer nutzt Interchange++?

Große Händler, die viele Kreditkartenzahlungen haben und genau wissen wollen, wie sich ihre Kosten zusammensetzen.

 

B) Blended Fee – Pauschalgebühr

  • Der Händler zahlt eine fixe Gebühr (z. B. 1,5 % pro Transaktion), egal welche Karte benutzt wird.
  • Die Bank, das Scheme und der Acquirer teilen sich die Gebühr.
  • Vorteil: Einfache Kalkulation – man weiß immer, wie viel man zahlt.
  • Nachteil: Oft teurer – weil der Zahlungsdienstleister ein Risiko einkalkuliert und eine höhere Marge nimmt.

Wer nutzt Blended Fees?

Kleine Händler, die eine einfache Kostenstruktur möchten und nicht mit wechselnden Gebühren rechnen wollen.

FAZIT - Welche Abrechnung ist besser?

  • Interchange++ lohnt sich für große Händler, die genau wissen wollen, welche Kosten sie haben und je nach Karte Kosten sparen können.
  • Blended Fees sind besser für kleinere Händler, die sich nicht mit komplizierten Gebührenstrukturen befassen möchten.

Kleinere Händler bevorzugen oft die einfachere, aber oft etwas teurere Blended-Fee-Abrechnung.

Warum muss man die PRIVATANSCHRIFT bekannt geben?

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Privatanschrift des wirtschaftlich Berechtigten und des Unterzeichners im Rahmen der Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ergibt sich aus mehreren Bestimmungen, insbesondere aus dem österreichischen Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) sowie aus der 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die in nationales Recht umgesetzt wurden. Hier sind

die relevanten Punkte:

 

1. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)

Das FM-GwG verpflichtet Kredit- und Finanzinstitute sowie andere verpflichtete Unternehmen (z. B. Rechtsanwälte, Notare) dazu, im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Identität von Kunden festzustellen und zu überprüfen. Wesentlich ist hier die Erhebung der Privatanschrift. Diese ergibt sich aus:

§ 5 Abs. 1 FM-GwG:

Verpflichtete haben Maßnahmen zu setzen, um die Identität des Kunden und der wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dazu gehört:

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Anschrift.

§ 6 FM-GwG:

Für den wirtschaftlich Berechtigten sind ebenfalls die Identitätsdaten zuerheben, darunter die Wohnanschrift.

 

2. EU-Geldwäscherichtlinien

Die Anforderungen, die in Österreich durch das FM-GwG umgesetzt wurden, basieren

auf:

  • Artikel 13 der 4. Geldwäscherichtlinie (EU-Richtlinie 2015/849):

Verpflichtete müssen angemessene Sorgfaltspflichten anwenden, insbesondere die Adresse des wirtschaftlich Berechtigten und des Kunden erfassen.

  • Artikel 14 der 5. Geldwäscherichtlinie (EU-Richtlinie 2018/843):

Zusätzliche Anforderungen für die Identifizierung und Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten.

 

3. Praktische Umsetzung

Die Erhebung der Privatanschrift dient dazu, die Identität zweifelsfrei festzustellen und mögliche Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu minimieren. In der Praxis fordern Banken und Finanzinstitute oft einen Nachweis der Wohnadresse (z. B. Meldezettel, Rechnung).

Für spezifische Fälle oder bei Unsicherheiten empfiehlt sich ein Blick in das FM-GwG (vollständiger Text ist über das RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/) oder eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.

Warum ist eine „Treuhandlösung“ bei einem Bankomatgerät in Österreich illegal?

Die Praxis, dass ein neuer Restaurantbetreiber das Bankomatgerät seines Vorgängers nutzt, obwohl es auf dessen Namen und Konto läuft, ist in Österreich rechtlich unzulässig. Diese Konstruktion verstößt gegen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Zahlungsdiensterecht, Geldwäscheprävention und Vertragsrecht.

1. Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018)

Laut dem Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) dürfen nur zugelassene Zahlungsdienstleister (z. B. Banken oder lizenzierte Zahlungsinstitute) Zahlungsdienste erbringen.

  • In der beschriebenen Konstellation nimmt der ursprüngliche Vertragsinhaber Zahlungen für eine dritte Person entgegen und leitet sie weiter.
  • Dies erfüllt den Tatbestand einer nicht genehmigten Zahlungsdienstleistung, was gemäß § 3 ZaDiG 2018 unzulässig ist.
  • Verstöße gegen das ZaDiG können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

2. Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (FM-GwG)

  • Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verpflichtet Zahlungsdienstleister zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten („Know Your Customer“, KYC-Prinzip).
  • Wenn Zahlungen über das Konto des Vorgängers laufen, kann die Bank oder der Zahlungsdienstleister nicht erkennen, wer tatsächlich die Geschäfte führt.
  • Dies kann als Verdacht auf Geldwäsche oder Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer eingestuft werden und zur Meldung an die Geldwäschemeldestelle führen (§ 365m GewO, § 165 StGB).

3. Vertragsbruch mit dem Zahlungsdienstleister

  • Der Acquiring-Vertrag für das Bankomatgerät ist personenbezogen und an den ursprünglichen Betreiber gebunden.
  • Die Weitergabe an eine andere Person ohne Genehmigung des Zahlungsdienstleisters stellt einen Vertragsbruch dar und kann zur sofortigen Kündigung führen.
  • Der Zahlungsdienstleister könnte zudem Gelder einbehalten oder eine Sperre des Terminals veranlassen.

4. Steuerrechtliche Probleme & Risiko von Unterschlagung

Die Umsätze aus Kartenzahlungen werden auf das Konto des alten Betreibers gebucht. Das kann steuerliche Probleme verursachen:

  • Das Finanzamt könnte diese Umsätze dem alten Betreiber zurechnen, was zu falschen Steuererklärungen und möglichen Nachforderungen führt.
  • Der neue Betreiber ist darauf angewiesen, dass der alte Betreiber ihm das Geld vollständig und pünktlich weitergibt.
  • Falls der alte Betreiber Insolvenz anmeldet oder das Geld einbehält, hat der neue Betreiber keinen direkten Anspruch gegen den Zahlungsdienstleister.
  • Auch bei der Umsatzsteuer kann es zu Unstimmigkeiten kommen, da die Zahlungen über ein fremdes Konto laufen.

Fazit: Unzulässig und riskant

Die beschriebenen „Treuhandlösungen“ sind in Österreich nicht zulässig. Sie bergen erhebliche rechtliche, finanzielle und steuerliche Risiken – sowohl für den alten als auch für den neuen Betreiber. Der richtige Weg ist, dass der Nachfolger ein eigenes Bankomatgerät mit einem eigenen Acquiring-Vertrag beantragt.